Ein redaktionelles Versehen erscheint dagegen eher unwahrscheinlich. Mit der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass im Sondernutzungsplanverfahren schon aus demokratiepolitischen Gründen weitergehende Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zugestanden werden dürfen als im Rahmen von Arealüberbauungen, die nur im Baubewilligungsverfahren (ohne Mitwirkungsmöglichkeit einer breiteren Bevölkerung) überprüft werden. § 21 Abs. 2 BauG schliesst Abweichungen von "externen" Grenzabständen nicht in allgemeiner Weise aus.