len) auswirken. Im Gegensatz dazu sieht § 39 Abs. 4 lit. b BauV für Arealüberbauungen explizit vor, dass gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist. Dass der Verordnungsgeber hier eine solche Festlegung getroffen hat, berechtigt zur Annahme, dass im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 lit. a BauV bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde. Ein redaktionelles Versehen erscheint dagegen eher unwahrscheinlich.