a BauV ganz allgemein von "Abständen" handelt, von denen der Gestaltungsplan (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichen darf. Der Wortlaut dieser Bestimmung umfasst unterschiedslos alle im Planungsperimeter geltenden Grenz- und Gebäudeabstände, ungeachtet dessen, ob sich diese nur innerhalb oder auch ausserhalb des Planungsperimeters (gegenüber benachbarten Parzel- 140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019