Oftmals wird darin geregelt, dass zu Grundstücken ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten sind. Daraus lässt sich nun aber nicht ableiten, dass eine entsprechende Rechtslage schon kraft der Baugesetzgebung gelten würde. Dagegen spricht, dass § 8 Abs. 2 lit. a BauV ganz allgemein von "Abständen" handelt, von denen der Gestaltungsplan (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichen darf.