abgewichen werden darf, ohne dass dafür die allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 27 und 29 KBV erfüllt sein müssten. Immerhin dürfte im konkreten Anwendungsfall zu prüfen sein, ob ein Überbauungsprojekt vorliegt, das alle Auswirkungen hinsichtlich Belichtung, Beschattung, Ein- und Aussicht, Feuerpolizei, Ästhetik, Immissionen auf die Nachbarschaft etc. genau ausweist. In den Sondernutzungsvorschriften zu Gestaltungsplänen trifft man ab und zu auf Bestimmungen, in denen zwischen "internen" und "externen" Grenzabständen unterschieden wird. Oftmals wird darin geregelt, dass zu Grundstücken ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters die ordentlichen Grenzabstände einzuhalten sind.