a BauV nicht zwischen "internen" und "externen" Grenzabständen und lässt insofern auch nicht nur für die ersteren eine Abweichung vom allgemeinen Nutzungsplan zu. Für den Gestaltungsplan im Kanton Solothurn hält die Richtlinie 6/2004 "Der Gestaltungsplan" des Amts für Raumplanung auf S. 14 fest: "Unterschreitungen von Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber nicht einbezogenen Nachbargrundstücken sind ausserhalb des Gestaltungsplanverfahrens und nach § 27 und § 29 der Kantonalen Bauverordnung (KBV) nur zulässig, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück ohne Unterschreitung nicht zweckmässig überbaut werden kann."