a BauV unverändert. Der vorliegende Gestaltungsplan weicht in Bezug auf den kleinen Grenzabstand (gegenüber der Parzelle Nr. ZZZ der Beschwerdeführer), den Strassenabstand (zur E.-strasse) sowie den grossen Grenzabstand, die Geschosszahl und die Gebäudehöhe von der Grundnutzung ab. 3.3.2. 3.3.2.1.–3.3.2.2. (…) 3.3.2.3. Zur Frage, ob im Rahmen einer Gestaltungsplanung auch von den Abständen zu Parzellen ausserhalb des Perimeters abgewichen werden darf, finden sich in der Rechtsprechung und in der Literatur kaum Hinweise. In seinem Artikel "Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz" (erschienen im ZBl 101/2000, S. 409) kommt MARK