Das entscheidende Kriterium ist dabei nicht die Grösse eines Gestaltungsplanperimeters, sondern die Einhaltung der in § 21 Abs. 1 BauG statuierten qualitativen Anforderungen. Dass in Bezug auf ein Planungsgebiet in der Grösse der Parzelle Nr. XXX von vornherein kein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung und keine qualitativen Massstäbe bestehen sollen bzw. verfolgt werden können, wie die Beschwerdeführer insinuieren, ist nicht ersichtlich. Aus den gesetzlichen Grundlagen lässt sich auch nicht herleiten, ein Gestaltungsplan dürfe nur dann ausgearbeitet werden, wenn die Überbauung eines Gebiets für die "Gesamtheit der Ortsplanung" einer Gemeinde