II/5.4.3). Gerade um dem Gebot der baulichen Verdichtung nachzukommen oder um auf besondere Lärmproblematiken zu reagieren, kann sich ein Gestaltungsplan heute auch für kleinere Gebiete vermehrt als ein wichtiges Planungsinstrument erweisen. Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass der streitgegenständliche Gestaltungsplan über eine Parzelle mit einer Fläche von 1'666 m2 rechtlich zulässig ist. Das entscheidende Kriterium ist dabei nicht die Grösse eines Gestaltungsplanperimeters, sondern die Einhaltung der in § 21 Abs. 1 BauG statuierten qualitativen Anforderungen.