ZIMMERLIN referenzierte. Es hielt indessen zu Recht fest, dass das BauG (1993) kein "Mindest- oder Höchstmass" für einen Gestaltungsplanperimeter vorschreibe. Auszugehen ist vom geltenden BauG, das in Bezug auf die Fläche eines Planungsgebiets keine Vorgaben macht. Entscheidend ist vielmehr im Einzelfall, dass die richtige Abgrenzung des Plangebiets sich nach dem Zweck und den zu lösenden planerischen Aufgaben in der Gestaltungsplanung richtet. An der Rechtsprechung ist allerdings dahingehend festzuhalten, dass eine territoriale Begrenzung nach unten besteht, soweit das Verbot von Kleinbauzonen zur Verhinderung 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 137