Aus den Materialien ergibt sich auch, dass eine "Mindestfläche" als Voraussetzung für eine Gestaltungsplanung im Gesetzgebungsverfahren kein Thema war. Als massgebend wurden vielmehr die vorgegebenen qualitativen Anforderungen erachtet (vgl. Protokolle der Sitzungen der Spezialkommission Baugesetzrevision vom 26. Oktober 1990, S. 91–95, vom 9. Oktober 1991, S. 363 f., und vom 24. September 1992, S. 623–634; Protokoll der Sitzung des Grossen Rats vom 17. März 1992, S. 2776, und vom 12. Januar 1993, S. 3791 f.). Aus einem Zitat von ERICH ZIMMERLIN können die Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges ableiten, da dieser § 141 aBauG kommentiert hat (vgl.