Nach § 141 Abs. 1 Satz 2 des alten Baugesetzes vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff.) bezweckten Gestaltungspläne die wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich gute Überbauung "grösserer zusammenhängender Flächen". Das geltende BauG (vom 19. Januar 1993) enthält das Tatbestandsmerkmal der "grösseren zusammenhängenden Flächen" in Bezug auf den der Gestaltungsplanung zugrunde liegenden Perimeter dagegen nicht mehr. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine entsprechende Vorgabe in § 21 BauG aufzunehmen. Aus den Materialien ergibt sich auch, dass eine "Mindestfläche" als Voraussetzung für eine Gestaltungsplanung im Gesetzgebungsverfahren kein Thema war.