Würde sich diese ausserhalb des Wohnhauses befinden, gälte für sie aufgrund ihrer Abmessungen gleichermassen das Grenzabstandsprivilegium der §§ 18 Abs. 2 ABauV und 19 Abs. 2 BauV. Der nur 0,8 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner entfernte Splitverdampfer wahrt den Grenzabstand vom 2 m unbestrittenermassen nicht. Nachdem es an einer (schriftlichen) Zustimmung der Beschwerdeführer zur Unterschreitung des Grenzabstandes fehlt, könnte für den Verdampfer am vorgesehenen Standort grundsätzlich keine ordentliche Baubewilligung, sondern höchstens eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilt werden.