2.2, dargelegten Gründen auch in der vorliegenden Konstellation nicht zur Annahme, das Gerät sei Bestandteil des Hauptgebäudes, für welches der ordentliche Grenzabstand gilt. Weshalb der Umstand, dass der Verdampfer nicht in eine Kleinbaute (Schopf) untergebracht ist, an dieser Einschätzung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der Verdampfer ist nicht Bestandteil des Wohnhauses, sondern der sich darin befindlichen Pumpe. Würde sich diese ausserhalb des Wohnhauses befinden, gälte für sie aufgrund ihrer Abmessungen gleichermassen das Grenzabstandsprivilegium der §§ 18 Abs. 2 ABauV und 19 Abs. 2 BauV.