auch – aus Rechtsgleichheitsgründen – für Anlagen mit entsprechenden Dimensionen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die den ordentlichen Grenzabstand (von 4 m) für massgeblich halten, kann demgegenüber nicht geteilt werden. Die Leitungen, welche den Splitverdampfer mit der Wärmepumpe im Wohnhaus verbinden, berechtigen aus den vom Bundesgericht im Urteil vom 18. Januar 2016 (1C_204/2015), Erw. 2.2, dargelegten Gründen auch in der vorliegenden Konstellation nicht zur Annahme, das Gerät sei Bestandteil des Hauptgebäudes, für welches der ordentliche Grenzabstand gilt.