Den Ausschlag für oder wider einen Grenzabstand geben aber letztlich auch hier die wesentlich sachgerechteren und griffigeren Kriterien der Dimensionierung und der Auswirkungen eines Objekts auf den Raum und die Umgebung. Es ist am Gesetzgeber zu definieren, in welchen Fällen die Dimensionen und Auswirkungen von Bauten und Anlagen dermassen geringfügig sind (Stichwort: Bagatellbauten), dass sie keinen oder höchstens einen minimalen Grenzabstand erfordern. Eine Grenzziehung zwischen Bauten einerseits und Anlagen andererseits ist nicht zielführend. 3.2. Weil es weder im Recht des Kantons Aargau noch in demjenigen der Gemeinde E. eine Vorschrift gibt, welche Bagatellbauten