Es ist also weiterhin nicht von vornherein klar, dass alle Objekte, die sich nicht als Gebäude im Sinne der IVHB qualifizieren, was insbesondere auf Wärmepumpen bzw. deren externe Anlageteile zutrifft, keinen Grenzabstand einhalten müssen. Wie bereits dargelegt, wird damit die Diskussion bloss auf die Frage nach dem Anlagecharakter verlagert. Den Ausschlag für oder wider einen Grenzabstand geben aber letztlich auch hier die wesentlich sachgerechteren und griffigeren Kriterien der Dimensionierung und der Auswirkungen eines Objekts auf den Raum und die Umgebung.