Weiter hinten wird dann aber sogleich relativierend angefügt, dass die im konkreten Fall umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen vergleichsweise klein sei. Bei einer Pumpe, die wesentlich grösser und breiter wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Maschine noch als Anlage im Sinne des Rechts qualifiziert werden könne oder nicht vielmehr als Kleinbaute mit den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsvorschriften (Erw. 4.4.1). Es ist also weiterhin nicht von vornherein klar, dass alle Objekte, die sich nicht als Gebäude im Sinne der IVHB qualifizieren, was insbesondere auf Wärmepumpen bzw. deren externe Anlageteile zutrifft, keinen Grenzabstand einhalten müssen.