me von Mauern, Einfriedungen und Böschungen; siehe dazu § 126 PBG) unerwähnt lässt. Abgesehen davon vermag der von den Vorinstanzen zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Mai 2016 (LGVE 2016 IV Nr. 4) nicht zu der von ihnen gewünschten Klärung und Vereinheitlichung der Rechtslage beizutragen. Dort wird zwar festgehalten, dass das Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände für Anlagen kenne (Erw. 4.4). Weiter hinten wird dann aber sogleich relativierend angefügt, dass die im konkreten Fall umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen vergleichsweise klein sei.