IVHB einen Grenzabstand einhalten müssen, stünde im offenen Widerspruch zu den §§ 47 und 51 BauG, deren Geltungsbereich klar nicht auf Gebäude beschränkt ist. Die Gesetzeslage im Kanton Luzern lässt sich insofern nicht 1:1 mit derjenigen im Kanton Aargau vergleichen, als der Wortlaut der §§ 122 (Ordentlicher Grenzabstand) und 124 (Grenzabstand bei Kleinbauten und Anbauten) des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) den Anwendungsbereich der Grenzabstandsvorschriften im Unterschied zu den §§ 47 und 51 BauG tatsächlich auf Bauten einschränkt und Anlagen (mit Ausnah- 250 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018