qualifizieren, nicht unter den Begriff der Kleinbaute im Sinne von § 18 ABauV oder § 19 BauV subsumiert und insofern nicht vom dortigen Grenzabstandsprivilegium profitieren können, wäre stattdessen nicht etwa eine Nullgrenze anzunehmen. Vielmehr kämen mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die ordentlichen Abstandsvorschriften zum Tragen (AGVE 2012, S. 149). Weil eine solche Auslegung auf eine absurde und mit nichts zu rechtfertigende Benachteiligung kleiner Anlagen gegenüber Klein- und Kleinstbauten (als Teilmenge der Kleinbauten) hinausliefe, ist der Anwendungsbereich von § 18 ABauV und § 19 BauV auf Anlagen auszudehnen, welche die darin vorgesehenen Masse einhalten.