Würde man der Argumentation des Gemeinderats E. folgen, wonach Splitverdampfer oder andere technische Anlagen mit vergleichbarem Zweck und von ähnlicher Beschaffenheit, die sich nicht als "Gebäude" im Sinne der IVHB (ortsfeste Bauten zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen, die eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen; vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 IVHB) qualifizieren, nicht unter den Begriff der Kleinbaute im Sinne von § 18 ABauV oder § 19 BauV subsumiert und insofern nicht vom dortigen Grenzabstandsprivilegium profitieren können, wäre stattdessen nicht etwa eine Nullgrenze anzunehmen.