ein geringerer als der ordentliche Grenzabstand gelten soll. Solange sie das nicht tun, gelten mit Ausnahme der im kantonalen Recht verankerten Abstandsprivilegien, insbesondere für Klein- und Anbauten nach § 18 ABauV bzw. § 19 BauV, die ordentlichen Grenzabstände. Würde man der Argumentation des Gemeinderats E. folgen, wonach Splitverdampfer oder andere technische Anlagen mit vergleichbarem Zweck und von ähnlicher Beschaffenheit, die sich nicht als "Gebäude" im Sinne der IVHB (ortsfeste Bauten zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen, die eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen; vgl. Anhang 1 Ziff.