O., § 47 N 10 ff.) können – je nach Dimensionen und Auswirkungen – durch eine Anlage gleichermassen oder ähnlich stark wie durch ein Gebäude beeinträchtigt werden. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzabständen bedeutet nicht, dass die Nutzungsplanung für jede Grenze in jeder Zone einen zwingend einzuhaltenden Grenzabstand vorschreiben muss. Es gibt auch Zonen mit Nullgrenzabstand (geschlossene Bauweise). Die Zonenvorschriften können die Grenzabstände auch offenlassen, was zum Beispiel in Industriezonen oder Zonen für öffentliche Bauten nicht unüblich ist (HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 5).