ringere Abstände festlegen kann, als es die Baulinien und (ordentlichen) Abstandsvorschriften verlangen. Schliesslich wäre es auch mit Sinn und Zweck von Abstandsvorschriften nicht zu vereinbaren, wenn "Anlagen" generell aus deren Anwendungsbereich ausgeklammert wären. Die damit zu schützenden Interessen der Nachbarn (vgl. dazu HÄUPTLI, a.a.O., § 47 N 10 ff.) können – je nach Dimensionen und Auswirkungen – durch eine Anlage gleichermassen oder ähnlich stark wie durch ein Gebäude beeinträchtigt werden.