Als "Anlagen" werden eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG], 07.314, [nachfolgend: Botschaft BauG], S. 31). Dass sich die Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung von Grenzabständen sowohl auf Bauten als auch auf Anlagen bezieht, ergibt sich sodann aus § 51 Abs. 1 BauG, wonach der Regierungsrat für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile (also nicht nur für solche Bauten), ge-