Es wäre 248 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 demnach falsch zu sagen, die von den Gemeinden festzulegenden Grenzabstände würden von vornherein nur für Bauten oder Gebäude, nicht hingegen für "Anlagen" gelten. Diese Differenzierung macht § 47 Abs. 1 BauG nicht, auch nicht nach der am 10. März 2009 beschlossenen Teilrevision des BauG, mit welcher der ehemalige Ausdruck "Baute" generell durch den RPG-geläufigen Ausdruck "Bauten und Anlagen" ersetzt wurde. Zwischen "Bauten" und "Anlagen" besteht denn auch keine scharfe Trennlinie. Im Allgemeinen gelten als "Bauten" Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten.