22 RPG an, das sich auf alle Bauten und Anlagen bezieht, die (aufgrund ihrer räumlichen Auswirkungen) einer Baubewilligung bedürfen. Die Kantone können die nach Bundesrecht baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen weiter, aber nicht enger fassen (HÄUPTLI, a.a.O., § 6 N 2 und 5). § 6 BauG enthält (zur Verdeutlichung) eine Liste mit Vorrichtungen, die als Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind. Dazu gehören nach lit. a nicht nur alle Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, sondern auch alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen