weshalb für den Splitverdampfer so oder so keine Baubewilligung erteilt werden könne. 2.3. Derweil hält der Gemeinderat E. daran fest, dass der Splitverdampfer kein Gebäude sei, damit nicht unter den Begriff der Kleinbaute im Sinne von § 18 ABauV falle und folglich keinen Grenzabstand einhalten müsse. Alles andere wäre eine unzulässige Eigentumsbeschränkung, für die weder eine gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches Interesse bestehe, und die völlig unverhältnismässig wäre. 3. 3.1. Gemäss § 47 Abs. 1 BauG schreiben die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vor.