(…) 2.2. Die Beschwerdeführer sind weiterhin der Überzeugung, dass der aussen aufgestellte Splitverdampfer, der einen funktionellen Bestandteil der sich im Innern des Wohnhauses befindlichen Heizanlage bilde, nicht als eigenständige Kleinbaute betrachtet werden dürfe und somit eigentlich den ordentliche Grenzabstand nach § 7 Abs. 4 BNO von 4 m einhalten müsste. Auf jeden Fall werde auch der privilegierte Grenzabstand für Kleinbauten nach § 18 Abs. 2 ABauV verletzt, 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 247