Die festgestellte Verletzung des Grenzabstandes spreche gegen die Erteilung einer Baubewilligung für den Splitverdampfer. In der Beschwerdeantwort regte die Vorinstanz jedoch an, das Verwaltungsgericht möge seine Praxis auch mit Blick auf eine schweizweit einheitliche Verwendung von Baubegriffen überdenken und dahingehend präzisieren, dass für Bagatellanlagen wie den Splitverdampfer keine Grenzabstandsvorschriften gelten. (…) 2.2.