Dem Umstand, dass Klein- und Anbauten nach der Definition in Anhang 1 Ziff. 2.2 BauV Gebäude seien, Stelen und Wärmepumpen aber keine Gebäudequalität besässen, habe das aargauische Verwaltungsgericht – im Gegensatz zum luzernischen Kantonsgericht, das baupolizeiliche Grenzabstände nur auf Bauten, nicht dagegen auf Anlagen wie Luft- Wasser-Wärmepumpen anwende (LGVE 2016 IV Nr. 4 vom 4. Mai 2016, Erw. 4.4.1) – keine Bedeutung beigemessen. Die festgestellte Verletzung des Grenzabstandes spreche gegen die Erteilung einer Baubewilligung für den Splitverdampfer.