5, Bestandteil einer im Hausinnern aufgestellten Luft-Wasser-Wär- mepumpe des Modells Ochsner Air 7 C, ist 1,08 m hoch, 1,29 m breit und 0,96 m tief. Der Abstand vom bewilligten Standort des Verdampfers zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Beschwerdeführern beträgt 0,8 m. (…) 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid (Erw. 5) erwog die Vorinstanz, dass der Splitverdampfer den gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (AGVE 2012, S. 146 ff.) auch auf Kleinstbauten im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV anwendbaren Grenzabstand nach § 18 Abs. 2 ABauV von 2 m um 1,2 m unterschreite. Dem Umstand, dass Klein- und Anbauten nach der Definition in Anhang 1 Ziff.