21 Grenzabstand für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Aussenstandort Grenzabstandsvorschriften gelten im Kanton Aargau nicht nur für Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition der IVHB, sondern für alle Arten von Bauten und Anlagen. Vom Grenzabstandsprivilegium nach § 18 Abs. 2 ABauV und § 19 Abs. 2 BauV profitieren nicht nur Kleinbauten, sondern auch Anlagen mit entsprechenden Dimensionen. Sollen bestimmte Bauten oder Anlagen von der Einhaltung eines Grenzabstandes dispensiert werden, z.B. Bauten und Anlagen mit Bagatellcharakter, muss der Gesetzgeber (in der BNO) eine entsprechende Festlegung treffen.