in aller Regel die Höhe der von einem Steuerpflichtigen – und zwar auch eines (nur) in der obligatorischen Grundversicherung Versicherten – bezahlten Versicherungsprämien unterschreitet. Gerade vor diesem Hintergrund würde es unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht befriedigen, wenn zusatzversicherte ebenso wie lediglich grundversicherte Steuerpflichtige nur einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien steuerlich geltend machen könnten (wobei dieser Teil bei den Zusatzversicherten noch geringer ausfiele als bei den nur Grundversicherten), die bloss grundversicherten Steuerpflichtigen dagegen