Hinzu kommt, dass gerade eine rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen die Verweigerung des von der Beschwerdeführerin beanspruchten Abzugs für durch eine freie Arztwahl verursachte Kosten gebietet: Die freie Arztwahl ist durch eine Zusatzversicherung versicherbar und gerade diese Zusatzleistung bildet Anlass dafür, dass viele Versicherte eine solche Zusatzversicherung abschliessen. Vielen Versicherten ist es wichtig, für den Fall, dass bei ihnen ein stationärer Spitalaufenthalt und eine Operation erforderlich werden, den Operateur selbst wählen zu können.