Damit beruft sich die Beschwerdeführerin der Sache nach auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, indem sie geltend macht, es würden von der aargauischen Steuerpraxis sogar Kosten zum Abzug zugelassen, welche nicht als Folge einer ärztlichen Verschreibung entstünden, während ihr die Anerkennung der Kosten für medizinisch indizierte Massnahmen verweigert werde. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr behauptete rechtswidrige Praxis nicht nachgewiesen und eine solche ist dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht bekannt (vgl. zum entsprechenden Erfordernis gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 79, BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20;