Umso mehr stelle sich die Frage, warum ein dringlicher Eingriff, der durch einen von ihr gewählten und bezahlten Arzt durchgeführt worden sei, nicht anerkannt werde. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin der Sache nach auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, indem sie geltend macht, es würden von der aargauischen Steuerpraxis sogar Kosten zum Abzug zugelassen, welche nicht als Folge einer ärztlichen Verschreibung entstünden, während ihr die Anerkennung der Kosten für medizinisch indizierte Massnahmen verweigert werde.