Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die aargauischen Steuerbehörden setzten den Krankheitskostenbegriff weniger restriktiv um als das Bundesgericht. So würden auch Krankheitskosten zum Abzug zugelassen, die weder ärztlich verordnet noch von einer Krankenkasse anerkannt seien. Umso mehr stelle sich die Frage, warum ein dringlicher Eingriff, der durch einen von ihr gewählten und bezahlten Arzt durchgeführt worden sei, nicht anerkannt werde.