Auch wenn der Gynäkologe der Beschwerdeführerin den operierenden Arzt empfohlen hat, folgt daraus nun aber nicht, dass die Durchführung der Operation auch durch den empfohlenen Arzt notwendig war. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der betreffende Arzt als einziger die in Frage stehende Operation durchführen kann. Schon deshalb fällt es ausser Betracht, für die durch die freie Arztwahl verursachten Mehrkosten einen Krankheitskostenabzug zu gewähren. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die aargauischen Steuerbehörden setzten den Krankheitskostenbegriff weniger restriktiv um als das Bundesgericht.