Kosten, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zwar ist damit hier die infrage stehende medizinische Massnahme grundsätzlich geeignet, ein Recht zum Abzug der damit verbundenen Kosten zu begründen. Die durch die freie Arztwahl verursachten Zusatzkosten sind indessen nicht medizinisch notwendig und daher auch nicht als Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG steuerlich abzugsfähig. Auch wenn der Gynäkologe der Beschwerdeführerin den operierenden Arzt empfohlen hat, folgt daraus nun aber nicht, dass die Durchführung der Operation auch durch den empfohlenen Arzt notwendig war.