Die Beschwerdeführerin musste selbst für die Mehrkosten von CHF 6'500.00 aufkommen. 3.3. Mehrkosten, welche durch eine private oder halbprivate Versicherung gedeckt werden, sind – unabhängig davon, ob die entsprechenden Massnahmen medizinisch indiziert sind und auf einer ärztlichen Verordnung beruhen – keine medizinisch notwendigen 56 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019