Hier liess die Beschwerdeführerin die Operation zwar im Kantonsspital X. und damit in einem Listenspital in ihrem Wohnkanton durchführen. Sie wählte indessen für die Durchführung der Operation selbst einen Arzt aus, d.h. eine Leistung, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt ist (vgl. dazu BERNHARD RÜTSCHE, Zusatzversicherte Leistungen von Spitälern, Zürich 2017 [Forum für Gesundheitsrecht Bd. 24], Rz 99 ff.). Entsprechend übernahm die obligatorische Krankenversicherung lediglich diejenigen Kosten, welche nicht auf die freie Arztwahl zurückzuführen waren. Die Beschwerdeführerin musste selbst für die Mehrkosten von CHF 6'500.00 aufkommen.