3.2. Die in der Grundversicherung Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt. Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Art. 41 Abs. 1 und 1bis KVG). Hier liess die Beschwerdeführerin die Operation zwar im Kantonsspital X. und damit in einem Listenspital in ihrem Wohnkanton durchführen.