Es ist daher unstrittig, dass sie an einer Krankheit im Rechtssinn litt (vgl. zum Krankheitsbegriff auch Art. 4 ATSG, wonach Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat). Unstreitig ist auch, dass es sich bei der vorgenommenen Operation (hysteroskopische und laparoskopische Myomektomie) und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt um eine medizinisch notwendige Massnahme handelt, wie dies auch vom Gynäkologen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt wurde. 3.2.