2.2.2. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.1). Gemeint sind damit insbesondere Ausgaben, die nur mittelbar oder indirekt im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen, z.B. Mehrkosten für Nahrungsmittel einer an Bulimie erkrankten Patientin; Desinfektions- und Körperpflegemittel bei einem Patienten mit einer Zwangserkrankung (übertriebenes Hygienebedürfnis) sowie Aufwendungen, welche primär zum Zweck der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung getätigt werden (vgl. dazu SILVIA