2.2.1. Abziehbar sind nur Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit. Es muss sich dabei um notwendige Kosten handeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis stellt dafür darauf ab, ob die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (vgl. wiederum Urteil 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.1).