2.2. Der bundesrechtlich einheitliche Begriff der Krankheitskosten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus steuersystematischen Gründen restriktiv auszulegen, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.1 und 2C_722/2007 bzw. 2C_723/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.2.1. Abziehbar sind nur Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit.