StG hat der aargauische Gesetzgeber dieser harmonisierungsrechtlichen Vorgabe entsprochen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sind Krankheitskosten auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig. Der Begriff der Krankheitskosten ist damit bundesrechtlich sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer einheitlich vorgegeben. Ein Spielraum für die Kantone besteht nur hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts, bis zu dem Steuerpflichtige die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Abzug bringen können. 54 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019