1. Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die zusätzlichen Kosten der operativen Myomentfernung aufgrund ihrer freien Arztwahl als Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG zum Abzug bringen kann. Diese zusätzlichen Kosten musste sie deswegen selber bezahlen, weil sie für die Operation einen Arzt frei wählte, jedoch über keine entsprechende Zusatzversicherung verfügte. 2. 2.1. Krankheitskosten können gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden. Mit dem Erlass von § 40 Abs. 1 lit. i StG hat der aargauische Gesetzgeber dieser harmonisierungsrechtlichen Vorgabe entsprochen.